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Schiffsbeteiligungen

Schiffsbeteiligungen 


Tonnagesteuer § 5a EStG

Die Tonnagesteuer nach (§ 5a EstG) ist eine pauschale Gewinnermittlung für Seeschiffe, die im internationalen Verkehr eingesetzt werden. Die pauschale Gewinnermittlung ersetzt die allgemeine Ermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Mit der pauschalen Gewinnermittlung sind nicht nur die laufenden Gewinne eines Schiffsbetriebes, sondern auch ein etwaiger Veräußerungsgewinn eines Schiffes abgegolten. § 5a EStG ist eine steuerliche Subventionsvorschrift, die auf eine Empfehlung der EU-Kommission über staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 5. Juli 1997 zurückgeht. Vorbild war das damals bereits in den Niederlanden geltende Tonnagesteuersystem.

Mit dem Seeschifffahrtsanpassungsgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland diese EU-Regelung mit Wirkung zum 1. Januar 1999 übernommen. Die Empfehlung der EU-Kommission wurde zwischenzeitlich in nahezu allen europäischen Ländern umgesetzt. Lediglich Italien hat sich gegen die Einführung der Tonnagesteuer entschieden. § 5a EStG ist insoweit in ein System zur Besteuerung von Handelsschiffen eingebettet, das in nahezu allen europäischen Ländern gilt.

Die pauschale Gewinnermittlung richtet sich nach der Größe eines Schiffes, d.h. nach seinen Nettotonnen. Die Nettotonnen werden mit einem Staffeltarif belegt, der mit den Betriebstagen eines Schiffes multipliziert wird.

Der Staffeltarif stellt sich wie folgt dar:

bis zu 1.000 Nettotonnen € 0,92 pro 100 Nettotonnen / Tag
über 1.000 bis 10.000 Nettotonnen   € 0,69 pro 100 Nettotonnen / Tag
über 10.000 bis 25.000 Nettotonnen   € 0,46 pro 100 Nettotonnen / Tag
über 25.000 Nettotonnen   € 0,23 pro 100 Nettotonnen / Tag

Beispiel: Bei einem Handelsschiff mit 40.000 Nettotonnen beträgt der pauschale Gewinn € 174,80 pro Tag. Bei 365 Betriebstagen ergibt sich ein pauschaler Jahresgewinn von € 63.802,00. Bezogen auf ein Eigenkapital in Höhe von beispielsweise € 21.600.000 errechnet sich ein Gewinn von 0,30 % p.a. § 5a EStG führt insoweit zu einem pauschalen Gewinn von nur untergeordneter Bedeutung. Im Ergebnis kann gesagt werden, dass § 5a EStG – positive wirtschaftliche Entwicklung des Schiffsbetriebes vorausgesetzt – zu einem weitgehend steuerfreien Vermögenszuwachs führt.

Voraussetzung der pauschalen Gewinnermittlung ist neben einer Geschäftsführung und der Bereederung des Schiffes im Inland, dass das Seeschiff im internationalen Verkehr betrieben wird. Hierfür muss das Schiff in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein. Das Führen einer deutschen Flagge ist nicht erforderlich. Schließlich ist gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären, dass zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert werden soll. An den Antrag ist die Gesellschaft zehn Jahre gebunden. Eine Veräußerung des Schiffes innerhalb dieser 10-Jahres-Frist ist jedoch weiterhin möglich.

Hat die Gesellschaft zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert, können bei negativer Entwicklung des Schiffsbetriebs negative Ergebnisse nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Ebenso sind Sonderbetriebsausgaben des Steuerpflichtigen mit dem pauschalen Gewinn nach § 5a EStG abgegolten. Zusätzlich finden weder eine gesonderte Anrechnung ausländischer Einkünfte noch eine Gewerbesteueranrechnung oder eine begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte während des Zeitraumes der pauschalen Gewinnermittlung statt.

Entsteht durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto, ist § 15a Abs. 3 EStG neben § 5a EStG anzuwenden, d.h., neben dem Tonnagesteuergewinn ist ein fingierter Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG zu versteuern.

In den vergangenen Jahren wurde wiederholt über Änderungen und sogar die völlige Aufhebung des § 5a EStG diskutiert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass in regelmäßigen Abständen immer wieder über § 5a EStG diskutiert werden wird. Sollte Deutschland aber aus dem System der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG aussteigen, hätte die inländische Seeschifffahrt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil.

Unserer Meinung nach käme eine Aufhebung des § 5a EStG der Entscheidung gleich, von Deutschland aus betriebene internationale Seeschifffahrt abschaffen zu wollen. Bisher konnten die internationalen Wettbewerbszusammenhänge den politischen Entscheidungsträgern verdeutlicht werden, so dass es zu keiner Streichung des § 5a EStG kam. Da unsere inländischen Reedereien als Managementgesellschaften einen hervorragenden internationalen Ruf genießen und Tausende von Arbeitsplätzen – Tendenz steigend – geschaffen haben, sind wir der Meinung, dass die pauschale Gewinnermittlung des § 5a EStG nicht aufgehoben werden wird.

Autor: RA WP/StB Herbert H. Dahm
Ernst & Young
Deutsche Allgemeine Treuhand AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Stand: 03.06.2008

 
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